Elternrat
Leitsatz und rechtliche Grundlagen
"Der Elternrat kann sich mit Schulthemen befassen, welche die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler betreffen und sich als Ansprechpartner für die Schulleitung zur Verfügung stellen."
(Auszug aus dem Kantonalen Schulgesetz)
1. Zweck und Ziel des Elternrates
Der Elternrat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten als Interessensgruppe in der Beziehung Elternhaus und Schule. Im Zentrum stehen die Schülerinnen und Schüler. Er setzt sich deshalb für einen attraktiven Schulstandort ein. Zwischen Elternrat, Schulleitung und Lehrpersonen besteht eine konstruktive Zusammenarbeit.
2. Zusammensetzung
Im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen gilt:
- Alle Eltern einer Klasse wählen bei Schuljahresbeginn zwei Elterndelegierte in den Elternrat.
- Die Elterndelegierten aller Klassen bilden den Elternrat.
- An den Elternratssitzungen nimmt in der Regel auch die Schulleitung und eine Lehrervertretung des Schulstandorts teil.
- Bei Bedarf können auch Lehrpersonen teilnehmen.
3. Aufgaben der Elterndelegierten auf der Ebene der Klasse
Die Elternratsdelegierten nehmen folgende Aufgaben wahr:
- Sie fördern die Kontakte der Erziehungsberechtigten untereinander.
- Sie arbeiten bei Klassenanlässen mit: Projektwoche, Elternabende, Begleitung bei Exkursionen, Klassenfeste.
- Sie bringen in Absprache mit der Lehrperson Beiträge an Elternabenden ein.
- Sie nehmen Themen auf, welche die gesamte Klasse betreffen, zuhanden der Lehrperson.
- Sie nehmen Themen auf, welche die gesamte Klasse betreffen, zuhanden des Elternrates.
- Sie stehen den Lehrpersonen als Ansprechpersonen für Klassenthemen zur Verfügung.
4. Aufgaben der Elterndelegierten auf der Ebene der Schule
Der Elternrat versteht sich als „Echogruppe“.
Seine Aufgaben umfassen:
- Förderung einer guten Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule.
- Austausch und Diskussion von schul- und bildungsrelevanten Themen.
- Mitarbeit bei Schulanlässen, wie zum Beispiel: Projektwoche, Weihnachtsfeier, Sporttag, Abschlussfeste u.ä.
- Mitwirkung bei Pausenplatz- und Schulhausgestaltung.
- Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf Anfrage der Schulleitung.
- Durchführung jährlicher Wahlveranstaltungen für Elterndelegierte in den einzelnen Klassen.
- Wahl von zwei Elterndelegierten in den Schulrat.
- Aufnahme und Weiterleitung von Themen zuhanden des Schulrates..
5. Abgrenzung
Für eine sorgfältige Aufgabenteilung zwischen Elternrat, Schulrat und Schule sind folgende Abgrenzungen zu beachten:
- Der Elternrat hat keine Aufsichtsfunktion.
- Der Elternrat berät sich weder über einzelne Lehrpersonen noch beurteilt er deren Methoden und Inhalte des Unterrichts.
- Im Elternrat werden weder Einzelinteressen noch individuelle Schulprobleme Einzelner behandelt.